DIE STATUTEN

1.  Namen und Sitz

Unter dem Namen „Vision Arbeitszeugnis“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. 

2.  Ziel und Zweck 

Der Verein bezweckt die Förderung und Weiterentwicklung von Arbeitszeugnissen in der Schweiz.
Er setzt sich dafür ein, dass das Arbeitszeugnisse den aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechen und für alle Beteiligten verständlich und transparent sind. Der Verein fördert die kontinuierliche Verbesserung und Anpassung von Arbeitszeugnissen an die Bedürfnisse des modernen Arbeitsmarktes in der Schweiz. 

3.  Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: 

  • Gönnerbeiträge 

  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen 

  • Subventionen 

  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen 

  • Spenden und Zuwendungen aller Art 

  • Ertrag des Vereinsvermögens

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember), wobei das erste Geschäftsjahr überlang ist und bis am
31. Dezember 2025 andauert. 

4.  Mitgliedschaft 

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. 

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. 

Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. 

Personen, die sich in besonderem Masse
für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitglied-schaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht. 

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Mitgliederversammlung endgültig. 

5.  Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft, auch die Ehrenmitgliedschaft, erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

6.  Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist nur jeweils per 31. Dezember möglich. Das Austrittsschreiben muss jeweils bis am 30. November schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. 

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. 

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied in jedem Fall anzuhören. 

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden. 

7.  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 

  • Die Mitgliederversammlung die Identität der Teilnehmer feststeht; 

  • die Voten in der Mitgliederversammlung unmittelbar übertragen werden; 

  • jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann; 

  • das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann. 

8.  Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitglieder-versammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt. 

Der Vorstand kann die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben. Der Vorstand regelt die Verwendung elektronischer Mittel.

Er stellt sicher, dass 

  • die Identität der Teilnehmer feststeht; 

  • die Voten in der Mitgliederversammlung unmittelbar übertragen werden; 

  • jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann; 

  • das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann. 

Treten während der Mitgliederversammlung technische Probleme auf, sodass die Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, so muss sie wiederholt werden. Beschlüsse, welche die Mitgliederversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst hat, bleiben gültig. 

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand oder von den Rechnungsrevisoren mindestens zehn Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. 

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitglieder-
versammlung sind bis spätestens fünf Tage im Voraus schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. 

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausser-ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. 

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen: 

  • Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen: 

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung 

  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands 

  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung 

  • Entlastung des Vorstandes 

  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren
    bzw. -revisorinnen 

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge 

  • Genehmigung des Jahresbudgets 

  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm 

  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder 

  • Änderung der Statuten 

  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern. 

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses. 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. 

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 

Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitglieder-versammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens zwei Mitglieder vertreten. 

Wenn alle Mitglieder mitwirken, können Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. 

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen. 

9.  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens einer Personen. 

Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig, jedoch ist die Amtszeit im Vorstand, unabhängig der Position, auf 9 Jahre beschränkt. 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen, erlässt Reglemente, kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen oder für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen. 

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. 

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. 

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe
die Einberufung einer Sitzung verlangen. 

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail, WhatsApp, etc.) gültig. 

Die Zeichnungsberechtigung der Vorstandsmitglieder ist:

  • bei bis zu zwei Vorstandsmitglieder: Einzelunterschrift 

  • ab drei und mehr Vorstandsmitglieder: Kollektivunterschrift 


Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen. 

10.  Die Rechnungsrevisoren
bzw. -revisorinnen 

Die Mitgliederversammlung kann einen Rechnungsrevisor bzw. eine -revisorin oder eine juristische Person wählen, welche
die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. 

Wird einen Rechnungsrevisor bzw. eine -revisorin gewählt, erstattet sie dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. 

Die Amtszeit würde ein Jahr betrag und eine Wiederwahl wäre zulässig. 

11. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Es besteht keine Nachschusspflicht. 

12.  Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. 

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben. 

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schwei-zerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins. 

13.  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. 

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt oder die Arbeitsmarktintegration oder Berufsbildung unterstützen. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. 

14.  Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25. Oktober 2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.